Artikel 13 RL 2003/98/EG

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie vor dem 18. Juli 2018 und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren. Auf der Grundlage dieses Berichts, der veröffentlicht wird, prüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 6, und zwar insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, die über den Grenzkosten liegen.

(3) Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Gebührenbemessung und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung sowie weitere Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Entwicklung der europäischen Industrie für Informationsinhalte.

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