Artikel 4 RL 2003/98/EG

Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.

(2) Wurden keine Fristen oder sonstige Regelungen für die rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente festgelegt, so müssen die öffentlichen Stellen innerhalb von höchstens 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Antrag bearbeiten und dem Antragsteller die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen oder — falls eine Lizenz erforderlich ist — ihm ein endgültiges Lizenzangebot unterbreiten. Diese Frist kann bei umfangreichen oder komplexen Anträgen um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesen Fällen wird der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag davon unterrichtet, dass für die Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(3) Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die nationalen Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis cc oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(4) Eine Entscheidung über Weiterverwendung enthält einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz mit den entsprechenden Fachkenntnissen, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.

(5) Die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) fallenden öffentlichen Stellen müssen den Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht entsprechen.

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