Artikel 7 RL 2003/98/EG

Transparenz

(1) Im Falle von Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, werden die entsprechenden Bedingungen und die tatsächliche Höhe dieser Gebühren einschließlich der Berechnungsgrundlage dieser Gebühren, im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht.

(2) Im Falle von Gebühren für die Weiterverwendung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung dieser Gebühren berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Gebühren in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Die öffentlichen Stellen gewährleisten, dass Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden.

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