Artikel 1 RL 2004/107/EG

Ziele

Diese Richtlinie dient folgenden Zielen:

a)
Festlegung eines Zielwerts für die Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
b)
Sicherstellung, dass die Luftqualität dort, wo sie hinsichtlich der Belastung durch Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gut ist, erhalten bleibt und dort, wo dies nicht der Fall ist, verbessert wird;
c)
Festlegung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Ermittlung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
d)
Sicherstellung, dass sachdienliche Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gewonnen und der Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.