Artikel 4 RL 2004/107/EG
Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten
(1) Die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren wird im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beurteilt.
(2) Entsprechend den in Absatz 7 genannten Kriterien ist die Messung in folgenden Gebieten vorgeschrieben:
- a)
- Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen, sowie
- b)
- sonstige Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.
Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.
(3) Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anhang IV Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II Abschnitt II liegen.
(4) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II Abschnitt II liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.
(5) Wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, damit die entsprechenden Werte bestimmt werden können.
(6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anhang II Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke dieses Artikels ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren des Anhangs II Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen.
(7) Anhang III Abschnitte I und II enthält die Kriterien für die Wahl der Standorte der zur Messung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft zwecks Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte bestimmten Probenahmestellen. Anhang III Abschnitt IV enthält die für die ortsfeste Messung der Konzentrationen jedes Schadstoffs festgelegte Mindestanzahl der Probenahmestellen, die in allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Messung vorgeschrieben ist, aufzustellen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.
(8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Messstationen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h)anthracen. Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.
(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für jedes Gebiet von 100000 km2 jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein. Die Mitgliedstaaten können jedoch einvernehmlich und nach den Leitlinien, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufzustellen sind, eine oder mehrere gemeinsame Messstationen einrichten, die benachbarte Gebiete in aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten erfassen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. Zusätzlich wird die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber empfohlen. Sofern angebracht, ist die Überwachung mit der des Mess- und Bewertungsprogramms zur Messung und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstoffen in Europa (EMEP) zu koordinieren. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.
(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.
(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anhang III Abschnitt I und Anhang IV Abschnitt I zu ermitteln.
(12) Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anhang IV Abschnitt I festgelegt. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anhang IV Abschnitt II.
(13) Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anhang V Abschnitte I, II und III festgelegt. Anhang V Abschnitt IV enthält Referenzmethoden zur Messung der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, und Anhang V Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.
(14) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zu dem in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG.
(15) Sämtliche zur Anpassung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs II Abschnitt II sowie der Anhänge III, IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dabei dürfen jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden.
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