ANHANG III RL 2004/107/EG
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten
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I.
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Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass- —
Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich den höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;
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Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;
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Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.
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II.
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Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:- —
Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);
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im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;
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der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;
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die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;
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Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;
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bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungsprogramms angewandt werden.
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Störquellen;
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Sicherheit;
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Zugänglichkeit;
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Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
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Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
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Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
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eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
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planerische Anforderungen.
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III.
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Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
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IV.
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Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.- a)
- Diffuse Quellen
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle überschreiten(1) | Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegen | ||
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As, Cd, Ni | B(a)P | As, Cd, Ni | B(a)P | |
0–749 | 1 | 1 | 1 | 1 |
750–1999 | 2 | 2 | 1 | 1 |
2000–3749 | 2 | 3 | 1 | 1 |
3750–4749 | 3 | 4 | 2 | 2 |
4750–5999 | 4 | 5 | 2 | 2 |
≥ 6000 | 5 | 5 | 2 | 2 |
- b)
- Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden. Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG kontrolliert werden kann.Fußnote(n):
- (1)
Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte, und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
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