Artikel 22 RL 2004/109/EG
Leitlinien
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen geeignete Leitlinien, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, weiter zu erleichtern.
Mit diesen Leitlinien soll Folgendes geschaffen werden:
- a)
- ein elektronisches Netz, das auf nationaler Ebene zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden, den Betreibern geregelter Märkte und den nationalen Handelsregistern im Sinne der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(1)(2), aufzubauen ist; und
- b)
- ein einheitliches elektronisches Netz oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 zu erzielenden Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2006 und kann nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.
Fußnote(n):
- (1)
Anmerkung des Herausgebers: Der Titel der Richtlinie ist angepasst worden, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme galt Artikel 58 des Vertrags.
- (2)
ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.