Artikel 28 RL 2004/109/EG
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen
(1) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 7 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Fällen, in denen juristische Personen gegen ihre Pflichten verstoßen, gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der betreffenden juristischen Person und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, nach Maßgabe des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.
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