Artikel 30 RL 2004/109/EG
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie kann der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, von der Vorlage von Abschlüssen gemäß jener Verordnung ausnehmen.
(2) Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 spätestens zwei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum mitzuteilen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet.
Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 6 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens drei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum bekannt.
(3) Hat ein Emittent seinen Sitz in einem Drittland, kann der Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Emittenten von der Aufstellung seines Abschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 3 und seines Lageberichts gemäß Artikel 4 Absatz 5 nur im Hinblick auf solche Schuldtitel ausnehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange
- a)
- die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
- b)
- das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, nicht gesetzlich vorschreibt und
- c)
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die Kommission keinen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 Ziffer ii) darüber gefasst hat, ob die oben genannten Rechnungslegungsstandards gleichwertig sind mit
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den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungstandards oder
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den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.
(4) Der Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten nur im Hinblick auf Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Gemeinschaft zugelassen waren, von der Pflicht zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 5 für den Zeitraum von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2005 ausnehmen, vorausgesetzt, der Herkunftsmitgliedstaat hatte beschlossen, es solchen Emittenten zu gestatten, zum Zeitpunkt der Zulassung dieser Schuldtitel von der Befreiung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/34/EG Gebrauch zu machen.
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