Artikel 32 RL 2004/109/EG
Änderungen
Die Richtlinie 2001/34/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 werden Buchstaben g) und h) gestrichen.
- 2.
- Artikel 4 wird gestrichen.
- 3.
- In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.
- 4.
-
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten können Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.
- 5.
- Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen.
- 6.
- Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen.
- 7.
- Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- 8.
-
Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- in Buchstabe a) werden die Worte „der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind” gestrichen;
- b)
- Buchstabe b) wird gestrichen;
- c)
- Buchstabe c) Ziffer iii) wird gestrichen;
- d)
- Buchstabe d) wird gestrichen.
Die Verweise auf die aufgehobenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.
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