Artikel 5 RL 2004/109/EG

Halbjahresfinanzberichte

(1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres so schnell wie möglich nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, spätestens aber drei Monate danach. Der Emittent stellt sicher, dass der Halbjahresfinanzbericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

a)
einen verkürzten Abschluss,
b)
einen Zwischenlagebericht sowie
c)
Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Absatz 3 vermittelt und dass der Zwischenlagebericht die nach Absatz 4 geforderten Informationen in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Weise darstellt.

(3) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so wird der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards für die Zwischenberichterstattung aufgestellt.

Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufstellen, enthält der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung legt der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde.

(4) Der Zwischenlagebericht gibt zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss an; er beschreibt ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, nennt der Zwischenlagebericht auch Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen.

(5) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so gibt der Emittent dies in seinem Bericht an.

(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 Absatz 2 oder Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu präzisieren und für ihre einheitliche Anwendung zu sorgen.

Die Kommission wird insbesondere

a)
festlegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss,
b)
präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist, und
c)
festlegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden.

Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b festgelegt.

Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b anpassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.