Artikel 9 RL 2004/109/EG

Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Aktionär einem Emittenten mitteilt, welchen Anteil an den Stimmrechten des Emittenten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräußerung von Aktien des Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und an die Stimmrechte geknüpft sind, die Schwelle von 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % erreicht, über- oder unterschreitet.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Aktionäre dem Emittenten mitteilen, welchen Stimmrechtsanteil sie halten, wenn dieser Anteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des Artikels 15 veröffentlichten Angaben eine der in Absatz 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat kann davon absehen,

a)
die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn er eine Schwelle von einem Drittel vorsieht;
b)
die 75 %-Schwelle anzuwenden, wenn er eine Schwelle von zwei Dritteln vorsieht.

(4) Artikel 9 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden.

(5) Artikel 9 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von 5 % oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

a)
er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und
b)
er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(1) hält, sofern

a)
der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte nicht höher als 5 % ist und
b)
die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(6a) Dieser Artikel gilt nicht für die Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen(2) zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(6b) ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnungsmethode für die in den Absätzen 5 und 6 genannte 5 %-Schwelle und bezieht hierbei auch Konzerne ein, wobei sie Artikel 12 Absätze 4 und 5 berücksichtigt.

ESMA unterbreitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 27. November 2014.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Bedingungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 zu präzisieren.

Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b die Höchstdauer des „kurzen Abrechnungszyklus” gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.

Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(2)

ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

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