Artikel 3a RL 2004/10/EG
Die Kommission kann Anhang I im Hinblick auf die Grundsätze der GLP an den technischen Fortschritt anpassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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