Artikel 4 RL 2004/117/EG

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

b)
Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

ii)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Ziffer i) erfüllt sind.

c)
Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

iii)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfüllt sind.

d)
Buchstabe e) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

e)
Buchstabe f) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

f)
Buchstabe g) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind;

g)
Buchstabe h) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

h)
Buchstabe i) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

i)
Buchstabe j) Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

iii)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfüllt sind.

2.
Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A.
Feldbesichtigung

a)
Die Inspektoren

i)
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
ii)
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
iii)
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
iv)
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b)
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
c)
Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
d)
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
e)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B.
Saatgutprüfung

a)
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
b)
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c)
Das Saatgutprüflabor muss

i)
ein unabhängiges Labor

oder

ii)
das Labor eines Saatgutunternehmens

sein.

In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d)
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
e)
Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
f)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

3.
Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
4.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei der Kontrolle der Sorten, der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung und der Prüfung von Handelssaatgut Proben amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 22 sind jedoch amtlich zu ziehen.

b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a)
Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
b)
Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c)
Saatgutprobennehmer müssen sein:

i)
unabhängige natürliche Personen;
ii)
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii)
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d)
Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.
e)
Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(1b) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden.

5.
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i)
von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Generation, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, oder
ii)
durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b)
es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;
c)
die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.

6.
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b)
ob in einem Drittland geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.