Präambel RL 2004/117/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(3), der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(4), der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(5), der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(6) und der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(7) kann Saatgut nur amtlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsbedingungen im Rahmen amtlicher Prüfungen von Saatgutproben, die zum Zwecke der Saatgutprüfung amtlich gezogen wurden, festgelegt worden sind.
(2)
Die Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates(8) sieht auf Gemeinschaftsebene die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs vor, um festzustellen, ob die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht eine bessere Alternative zu den Verfahren der amtlichen Saatgutanerkennung darstellen, ohne dass damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden wäre.
(3)
Der Versuch hat gezeigt, dass die Verfahren für die amtliche Saatgutanerkennung unter bestimmten Bedingungen ohne nennenswerten Rückgang der Saatgutqualität — im Vergleich zu der mit dem System amtlicher Saatgutprobenahmen und Saatgutprüfungen erzielten Qualität — vereinfacht werden könnten. Daher ist es angezeigt, diese vereinfachten Verfahren langfristig anzuwenden und auf Gemüsekulturen auszudehnen.
(4)
Die Richtlinie 98/96/EG des Rates(9) zur Änderung u. a. der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG hinsichtlich nichtamtlicher Feldbesichtigung enthält Vorschriften für Anerkennungsverfahren für amtlich überwachte Feldbesichtigungen. Eine umfassende Prüfung dieser Verfahren hat gezeigt, dass solche Feldbesichtigungen auf alle Kulturen zur Gewinnung von zertifiziertem Saatgut ausgedehnt werden sollten. Die Prüfung hat ferner ergeben, dass der Anteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Flächen, die von amtlichen Inspektoren kontrolliert und inspiziert werden müssen, verringert werden sollte.
(5)
Die Richtlinie 2002/54/EG sollte an die anderen Saatgutrichtlinien hinsichtlich der Möglichkeit angeglichen werden, für Mitgliedstaaten, in denen der Betarübenanbau und der Verkehr mit Betarübensaatgut von minimaler wirtschaftlicher Bedeutung sind, Ausnahmen vorzusehen.
(6)
Der Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung für in Drittländern geerntetes Saatgut ist zurzeit auf bestimmte Saatgutkategorien begrenzt. Insbesondere angesichts der Entwicklungen auf internationaler Ebene sollte die Gleichstellungsregelung auf alle Arten von Saatgut ausgedehnt werden, das die Bedingungen in Bezug auf die Saatguteigenschaften, die Prüfungsbedingungen, die Kennzeichnungs- und Verschlussbedingungen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG erfüllt.
(7)
Die Entscheidung 98/320/EG tritt am 27. April 2005 außer Kraft. Es ist daher angezeigt, die Gemeinschaftsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut gemäß der genannten Entscheidung beizubehalten, bis die neuen Bestimmungen Anwendung finden.
(8)
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18).

(4)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(5)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(6)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(7)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(8)

ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/626/EG (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 16).

(9)

ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

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