Artikel 21 RL 2004/17/EG

Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz grundlegender Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats es gebietet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.