Artikel 45 RL 2004/17/EG

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3) Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt folgende Regelung:

a)
Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch die Auftraggeber gemäß Artikel 47 Absatz 5 beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung; sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege oder per Fax zur Veröffentlichung übermittelt wurde, bzw. nicht kürzer als 15 Tage, wenn sie auf solchem Wege übermittelt wurde.
b)
Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.
c)
Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich, setzt der Auftraggeber eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 24 Tage beträgt, die aber keinesfalls kürzer sein darf als 10 Tage, gerechnet ab der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots.

(4) Hat der Auftraggeber gemäß Anhang XX eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 41 Absatz 1 veröffentlicht, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren grundsätzlich mindestes 36 Tage, keinesfalls jedoch weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Die verkürzten Fristen sind zulässig, sofern die nichtverbindliche regelmäßige Bekanntmachung neben den nach Anhang XV Teil A Abschnitt I geforderten Informationen alle in Anhang XV Teil A Abschnitt II geforderten Informationen enthielt — soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorliegen — und sofern spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.

(5) Bei Bekanntmachungen, die unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Nummer 3 zu Muster und Übermittlungsmodalitäten elektronisch erstellt und versandt werden, können die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im nichtoffenen und im Verhandlungsverfahren und die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden.

(6) Macht der Auftraggeber gemäß Anhang XX ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, die Auftrags- und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig elektronisch zugänglich, so kann die Frist für den Eingang von Angeboten im offenen und nichtoffenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren um weitere fünf Tage verkürzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(7) Im offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 15 Tage.

Wurde die Bekanntmachung jedoch nicht per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 im offenen Verfahren keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 22 Tage.

(8) Die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 darf keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 47 Absatz 5 führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung, kürzer ist als 15 Tage.

Beim nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe, kürzer ist als 10 Tage, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

(9) Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 46 und 47 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote angemessen zu verlängern — es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist —, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen für die Erstellung eines Angebots erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

(10) Anhang XXII enthält eine Tabelle, in der die in diesem Artikel festgelegten Fristen zusammengefasst sind.

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