Artikel 59 RL 2004/17/EG

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden.

(2) Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2005 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisationen.

(3) Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

a)
Unternehmen aus der Gemeinschaft keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Gemeinschaft gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,
b)
Unternehmen aus der Gemeinschaft keine Inländerbehandlung oder nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Unternehmen bietet oder
c)
Unternehmen aus anderen Drittländern gegenüber Unternehmen aus der Gemeinschaft bevorzugt.

(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen stoßen bzw. die ihre Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XXIII aufgeführten Vorschriften des internationalen Arbeitsrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittländern beworben haben.

(5) Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen während eines in einer entsprechenden Entscheidung festzulegenden Zeitraums einzuschränken oder auszusetzen:

a)
Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen;
b)
mit den in Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen;
c)
Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen.

Der Rat entscheidet unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.

(6) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen — insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen — ergeben.

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