Artikel 62 RL 2004/17/EG
Ausgenommene Wettbewerbe
Dieser Titel findet keine Anwendung auf Wettbewerbe,
- 1.
- die für Dienstleistungsaufträge in denselben Fällen durchgeführt werden, die in den Artikeln 20, 21 und 22 für Dienstleistungsaufträge genannt sind;
- 2.
- die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, auf die Artikel 30 Absatz 1 gemäß einer Entscheidung der Kommission anwendbar ist oder gemäß Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4 desselben Artikels als anwendbar gilt.
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