Artikel 64 RL 2004/17/EG

Kommunikationsmittel

(1) Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit Wettbewerben.

(2) Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Vollständigkeit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet sind und das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Vorlage verstrichen ist.

(3) Für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Pläne und Entwürfe gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung, müssen den betroffenen Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Pläne und Entwürfe den Anforderungen des Anhangs XXIV genügen;
b)
die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem erhöhten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.

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