Artikel 70 RL 2004/17/EG

Änderungen

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)
das Verfahren des Anhangs XX zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt;
b)
die Verfahren für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 41, 42, 43 und 63 genannten Bekanntmachungen;
c)
aus den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Verfahren für Anwendung und Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Aufstellungen.

(2) Die Kommission kann Folgendes ändern:

a)
die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis X, so dass sie den in den Artikeln 2 bis 7 genannten Kriterien entsprechen;
b)
die Modalitäten für gezielte Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;
c)
die Referenznummern der Nomenklatur, auf die in Anhang XVII Bezug genommen wird, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der im Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;
d)
die Referenznummern der Nomenklatur gemäß Anhang XII, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;
e)
Anhang XI;
f)
die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Eingang gemäß Anhang XXIV Buchstaben a, f und g;
g)
die technischen Modalitäten der in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnungsmethoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

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