ANHANG XX RL 2004/17/EG

MERKMALE FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

a)
Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 41, 42, 43 und 63 sind vom Auftraggeber in dem Format an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu richten, das die Kommission gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt. Auch die regelmäßigen, als Hinweis dienenden Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 41 Absatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Absatz 2 Buchstabe b) veröffentlicht werden, sowie die Bekanntmachung einer solchen Veröffentlichung haben ebenfalls in diesem Format zu erfolgen.
b)
Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 41, 42, 43 und 63 sind vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen über ein Beschafferprofil nach Artikel 41 Absatz 1 vom Auftraggeber zu veröffentlichen.

Der Auftraggeber kann außerdem diese Informationen im Internet in einem „Beschafferprofil” gemäß Nummer 2 Buchstabe b) veröffentlichen.

c)
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 44 Absatz 7 aus.

2.
Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

a)
Die Auftraggeber werden aufgefordert, die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.
b)
Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 41 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

3.
Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg

Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg sind unter der Internetadresse „http://simap.eu.int” abrufbar.

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