Artikel 39 RL 2004/18/EG
Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
(1) Wenn der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren nicht die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg gemäß Artikel 38 Absatz 6 frei, direkt und vollständig verfügbar macht, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen und den zusätzlichen Unterlagen erteilen der öffentliche Auftraggeber oder die zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.