Artikel 56 RL 2004/18/EG

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle von öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge über öffentliche Baukonzessionen, sofern der Wert dieser Verträge mindestens 5225000 EUR beträgt.

Dieser Wert wird nach den für öffentliche Bauaufträge geltenden Regeln, wie sie in Artikel 9 festgelegt sind, berechnet.

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