Artikel 60 RL 2004/18/EG

Unteraufträge

Der öffentliche Auftraggeber kann

a)
entweder vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30% des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, dass die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden;
b)
oder die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Prozentsatz - sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

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