Artikel 64 RL 2004/18/EG

Veröffentlichung der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und einen Bauauftrag an Dritte vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.

(2) Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VII Teil C aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Baukonzessionär für sinnvoll erachtete Angabe gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3) Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.

(4) Artikel 37 betreffend die freiwillige Veröffentlichung von Bekanntmachungen ist ebenfalls anzuwenden.

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