Artikel 68 RL 2004/18/EG
Ausschluss vom Anwendungsbereich
Dieser Titel findet keine Anwendung auf
- a)
-
Wettbewerbe für Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 der genannten Richtlinie ausüben, zum Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden, und auf Wettbewerbe, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen;
Diese Richtlinie findet jedoch weiterhin auf Wettbewerbe für Dienstleistungen Anwendung, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere der in Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten ausüben, für diese Tätigkeiten ausgeschrieben werden, solange der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, deren Anwendung zu verschieben, in Anspruch nimmt.
- b)
- Wettbewerbe, die in den in den Artikeln 13, 14 und 15 der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.