Artikel 79 RL 2004/18/EG

Änderungen

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)
die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 35, 58, 64 und 69 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 4 und in den Artikeln 75 und 76 genannten statistischen Aufstellungen;
b)
die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VIII aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt.

(2) Die Kommission kann Folgendes ändern:

a)
die technischen Modalitäten der in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 genannten Berechnungsmethoden;
b)
die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;
c)
die in Anhang III genannten Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern sich die betreffende Änderung aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten als notwendig erweist;
d)
die in Anhang IV enthaltenen Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden, nach Maßgabe der Anpassungen, die notwendig sind, um dem Übereinkommen nachzukommen;
e)
die Referenznummern der in Anhang I genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;
f)
die Referenznummern der in Anhang II genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der in dem genannten Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;
g)
die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang X Buchstaben a, f und g.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

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