Artikel 20 MID (RL 2004/22/EG)

Unrechtmäßig angebrachte Kennzeichnungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die „CE” -Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht wurden, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet,

die Konformität des Geräts mit denjenigen Bestimmungen für die „CE” -Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung herzustellen, die nicht in Artikel 19 Absatz 1 genannt sind, und

den Verstoß unter den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu beenden.

(2) Sollte der genannte Verstoß weiterbestehen, so muss der Mitgliedstaat nach den in Artikel 19 genannten Verfahren alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Geräts zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es aus dem Verkehr gezogen wird, oder um seine weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränken.

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