Artikel 23 MID (RL 2004/22/EG)

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten für Messaufgaben, für die sie ein gesetzlich kontrolliertes Messgerät vorgeschrieben haben, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungsanerkennung dieser Messgeräte oder im Falle einer unbefristet gültigen Baumusterzulassungsanerkennung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem 30. Oktober 2006.

Für die Zwecke dieses Übergangszeitraums werden die Geldeinheiten für Bulgarien und Rumänien nach Kapitel IV Abschnitt 4.8.1 des Anhangs zur Richtlinie 71/348/EWG wie folgt festgesetzt:

    1 стотинка (1 stotinka)

    1 Neuer Leu.

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