Artikel 28 RL 2004/23/EG
Technische Anforderungen und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Die folgenden technischen Anforderungen und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission festgelegt:
- a)
- Anforderungen an die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung von Gewebeeinrichtungen;
- b)
- Anforderungen an die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen;
- c)
- Qualitätssicherungssystem, einschließlich Ausbildung;
- d)
- Auswahlkriterien für die Spender von Geweben und/oder Zellen;
- e)
- für Spender vorgeschriebene Laboruntersuchungen;
- f)
- Verfahren zur Beschaffung von Zellen und/oder Geweben und zu ihrer Entgegennahme in den Gewebeeinrichtungen;
- g)
- Anforderungen an die Aufbereitungsverfahren für Gewebe und Zellen;
- h)
- Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Geweben und Zellen;
- i)
- Anforderungen an die direkte Verteilung spezifischer Gewebe und Zellen an den Empfänger.
Die in den Buchstaben a, b, c, f, g und i genannten technischen Anforderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die technischen Anforderungen gemäß diesem Artikel, Buchstaben d und e auf das in Artikel 29 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.