Artikel 18 RL 2004/25/EG

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, die die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren verlängern, und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des genannten Zeitraums.

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