Artikel 18 RL 2004/25/EG
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.
Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, die die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren verlängern, und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des genannten Zeitraums.
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