Artikel 2 RL 2004/25/EG

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Übernahmeangebot” oder „Angebot” ist ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Gesellschaft gerichtetes (und nicht von der Zielgesellschaft selbst abgegebenes) öffentliches Pflicht- oder freiwilliges Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller dieser Wertpapiere, das sich an den Erwerb der Kontrolle der Zielgesellschaft im Sinne des einzelstaatlichen Rechts anschließt oder diesen Erwerb zum Ziel hat.
b)
„Zielgesellschaft” ist eine Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand eines Angebots sind.
c)
„Bieter” ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die ein Angebot abgibt.
d)
„Gemeinsam handelnde Personen” sind natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten bzw. den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln.
e)
„Wertpapiere” sind übertragbare Wertpapiere, die Stimmrechte in einer Gesellschaft verleihen.
f)
„Parteien des Angebots” sind der Bieter, die Mitglieder des Leitungs- bzw. des Verwaltungsorgans des Bieters, wenn es sich bei dem Bieter um eine Gesellschaft handelt, die Zielgesellschaft, die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft und die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft und gemeinsam mit einer dieser Parteien handelnde Personen.
g)
„Wertpapiere mit Mehrfachstimmrecht” sind Wertpapiere, die einer gesonderten und eigenen Gattung angehören und das Recht auf mehr als eine Stimme verleihen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d) gelten die von einer anderen Person kontrollierten Personen im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2001/34/EG(1) als Personen, die gemeinsam miteinander und mit der sie kontrollierenden Person handeln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.