Artikel 14 RL 2004/35/EG

Deckungsvorsorge

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen den entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Akteuren Anreize zur Schaffung von Instrumenten und Märkten der Deckungsvorsorge, einschließlich finanzieller Mechanismen im Falle von Insolvenz, geboten werden, damit die Betreiber Finanzsicherheiten in Anspruch nehmen können, um ihre Haftung im Rahmen dieser Richtlinie zu decken.

(2) Die Kommission legt bis zum 30. April 2010 einen Bericht über die Effektivität der Richtlinie hinsichtlich der tatsächlichen Sanierung von Umweltschäden, über die Verfügbarkeit einer Versicherung und anderer Formen der Deckungsvorsorge für die Tätigkeiten nach Anhang III zu vertretbaren Kosten sowie über die diesbezüglichen Bedingungen vor. In dem Bericht werden in Bezug auf die Deckungsvorsorge auch folgende Aspekte geprüft: ein abgestufter Ansatz, ein Höchstbetrag für die Deckungsvorsorge und der Ausschluss von Tätigkeiten mit geringem Risiko. Auf der Grundlage dieses Berichts und einer erweiterten Folgenabschätzung, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für ein System harmonisierter obligatorischer Deckungsvorsorge.

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