Artikel 18a CMD (RL 2004/37/EG)
Bewertung
Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Durchführung dieser Richtlinie bewertet, überprüft sie auch, ob der Grenzwert für Quarzfeinstaub geändert werden muss. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen in Bezug auf diese Stoffe vor.
Spätestens im ersten Quartal 2019 prüft die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern ist und reproduktionstoxische Stoffe aufzunehmen sind. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Die Kommission prüft spätestens am 11. Juli 2022, ob diese Richtlinie geändert werden sollte, indem für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen Bestimmungen für eine Kombination aus Grenzwerten berufsbedingter Exposition in der Luft und biologischem Grenzwert aufgenommen werden.
Die Kommission prüft bis spätestens 30. Juni 2020, unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere medizinischen Fachkräften und Angehörigen der Gesundheitsberufe, ob diese Richtlinie geändert werden sollte, um gefährliche Arzneimittel einschließlich zytotoxischer Arzneimittel aufzunehmen, oder ob ein Instrument vorgeschlagen werden sollte, das besser geeignet ist, den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern, die solchen Arzneimitteln ausgesetzt sind, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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