Artikel 4 CMD (RL 2004/37/EG)

Verringerung und Ersatz

(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

(2) Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit.

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