Artikel 6 CMD (RL 2004/37/EG)
Unterrichtung der zuständigen Behörde
Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:
- a)
- durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren einschließlich der Gründe für die Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen;
- b)
- Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Gemische, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten;
- c)
- Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
- d)
- getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
- e)
- Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;
- f)
- Art und Grad der Exposition;
- g)
- Fälle von Substitution.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die unter Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels aufgeführten Informationen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen.
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