Artikel 1 RL 2004/40/EG

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie, der 18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) während ihrer Arbeit festgelegt.

(2) Diese Richtlinie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch bekannte schädliche Kurzzeitwirkungen im menschlichen Körper, die durch das Fließen induzierter Ströme und durch Energieabsorption sowie durch Kontaktströme verursacht werden.

(3) Diese Richtlinie betrifft nicht die vermuteten Langzeitwirkungen.

(4) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von Strom führenden Leitern.

(5) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.

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