Artikel 10 RL 2004/40/EG

Technische Änderungen

(1) Änderungen der im Anhang aufgeführten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte werden vom Europäischen Parlament und dem Rat nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren erlassen.

(2) Rein technische Änderungen des Anhangs werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)
der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien;
b)
des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

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