Artikel 3 RL 2004/40/EG
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
(1) Die Expositionsgrenzwerte entsprechen den im Anhang Tabelle 1 festgelegten Werten.
(2) Die Auslösewerte entsprechen den im Anhang Tabelle 2 festgelegten Werten.
(3) Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) abgedeckt sind, können die Mitgliedstaaten für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern andere wissenschaftlich untermauerte Normen oder Leitlinien anwenden.
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