Artikel 8 RL 2004/40/EG

Gesundheitsüberwachung

(1) Im Interesse der Prävention und einer frühen Erkennung jeglicher gesundheitsschädlicher Auswirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt.

Wird eine Exposition oberhalb der Grenzwerte festgestellt, so muss dem betroffenen Arbeitnehmer auf jeden Fall im Einklang mit nationalen Vorschriften und Praktiken eine ärztliche Untersuchung ermöglicht werden. Wird aufgrund dieser Exposition eine gesundheitliche Schädigung festgestellt, so nimmt der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eine erneute Bewertung der Risiken vor.

(2) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder medizinische Dienst Zugang zu den Ergebnissen der in Artikel 4 genannten Risikobewertung hat.

(3) Die Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung werden in einer geeigneten Form aufbewahrt, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, wobei Vertraulichkeitsanforderungen Rechnung getragen wird. Die einzelnen Arbeitnehmer haben auf Verlangen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsakten.

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