Artikel 13 RL 2004/42/EG

Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

(1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:

In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung” wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.

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