Artikel 13 RL 2004/42/EG
Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
(1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung” wird folgender Gedankenstrich gestrichen:
- —
- Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.
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