Artikel 14 RL 2004/49/EG

Inbetriebnahme von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) zur Inbetriebnahme zugelassen sind und von den betreffenden TSI nicht in vollem Umfang erfasst werden, werden von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach diesem Artikel zur Inbetriebnahme zugelassen, falls dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten eine Zulassung verlangen.

(2) Das Eisenbahnunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, legt der zuständigen Sicherheitsbehörde eine technische Akte über die Fahrzeuge oder die Fahrzeugart vor und nennt den für das betreffende Netz vorgesehenen Verwendungszweck der Fahrzeuge. Diese Akte enthält folgende Angaben:

a)
einen Nachweis über die Zulassung der Fahrzeuge zur Inbetriebnahme in einem anderen Mitgliedstaat sowie Aufzeichnungen mit Angaben zu dem Betrieb, der Instandhaltung und gegebenenfalls technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden;
b)
relevante technische Daten, ein Instandhaltungsprogramm und Betriebsmerkmale, die die Sicherheitsbehörde anfordert und die für die Erteilung der zusätzlichen Zulassung erforderlich sind;
c)
einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass die Fahrzeuge mit der Energieversorgung, der Signalgebung und Zugsteuerung/Zugsicherung, der Spurweite, den Lichtraumprofilen der Infrastruktur, den maximal zulässigen Achslasten und anderen Betriebsgrößen kompatibel sind;
d)
für die Zulassung benötigte Informationen über Ausnahmen von nationalen Sicherheitsvorschriften sowie Nachweise, die sich auf Risikobewertungen stützen und belegen, dass die Zulassung der Fahrzeuge keine unangemessenen Risiken für das Netz mit sich bringt.

(3) Die Sicherheitsbehörde kann Probebetriebe auf dem Netz verlangen, um die Kompatibilität mit den in Absatz 2 Buchstabe c) genannten beschränkenden Parametern zu überprüfen; in diesem Fall legt sie Umfang und Inhalt der Probebetriebe fest.

(4) Über einen Antrag im Sinne dieses Artikels entscheidet die Sicherheitsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen technischen Akte einschließlich der Unterlagen über die Probebetriebe. Die Zulassungsbescheinigung kann einsatzspezifische Auflagen und andere Einschränkungen enthalten.

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