Artikel 18 RL 2004/49/EG

Jahresbericht

Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über:

a)
die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer auf den Mitgliedstaat bezogenen Zusammenstellung der CSI gemäß Anhang I;
b)
wichtige Änderungen von Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
c)
die Entwicklung der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung;
d)
Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen;
e)
die nach Artikel 14a Absatz 8 beschlossenen Ausnahmen.

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