Artikel 18 RL 2004/49/EG
Jahresbericht
Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über:
- a)
- die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer auf den Mitgliedstaat bezogenen Zusammenstellung der CSI gemäß Anhang I;
- b)
- wichtige Änderungen von Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
- c)
- die Entwicklung der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung;
- d)
- Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen;
- e)
- die nach Artikel 14a Absatz 8 beschlossenen Ausnahmen.
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