Artikel 14 RL 2004/54/EG

Ausnahmen für innovative Technik

(1) Die Verwaltungsbehörde kann auf einen ordnungsgemäß dokumentierten Antrag des Tunnelmanagers hin Ausnahmen von den Anforderungen dieser Richtlinie gewähren, um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen oder die Verwendung innovativer Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, die im Vergleich zum heutigen Stand der Technik, der den Vorgaben dieser Richtlinie zugrunde liegt, einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten.

(2) Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde die Gewährung einer Ausnahme, so richtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Kommission, der den ursprünglichen Antrag sowie die Stellungnahme der Untersuchungsstelle enthält.

(3) Die Kommission gibt den Antrag den anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bekannt.

(4) Wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten Einwände geltend macht, gilt die Ausnahme als gebilligt; die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.

(5) Wenn Einwände vorgebracht werden, legt die Kommission nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren einen Vorschlag vor. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung gewährt die Verwaltungsbehörde die Ausnahme nicht.

(6) Nach einer Prüfung nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Übertragung dieser Ausnahmegenehmigung auf andere Tunnel gestattet werden.

(7) Sofern die vorgelegten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dies rechtfertigen, veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandte Praxis und legt erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

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