Artikel 2 RL 2004/54/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „transeuropäisches Straßennetz” das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG ausgewiesene und auf Karten dargestellte und/oder in Anhang II jener Entscheidung beschriebene Straßennetz;
- 2.
- „Einsatzdienste” alle örtlichen — öffentlichen wie privaten — Dienste oder Tunnelbedienstete, die bei einem Unfall Hilfe leisten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;
- 3.
- „Tunnellänge” die Länge des längsten Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts.
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