Artikel 4 RL 2004/54/EG

Verwaltungsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Verwaltungsbehörden, im Folgenden „Verwaltungsbehörde” genannt, die dafür zu sorgen hat, dass sämtliche die Sicherheit eines Tunnels betreffenden Anforderungen eingehalten werden, und die die erforderlichen Bestimmungen erlässt, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene eingerichtet werden.

(3) Für jeden Tunnel des transeuropäischen Straßennetzes, der im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats liegt, ist jeweils nur eine einzige Verwaltungsbehörde zuständig. Für jeden Tunnel, der im Hoheitsgebiet zweier Mitgliedstaaten liegt, benennt entweder jeder der betroffenen Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde oder benennen die beiden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verwaltungsbehörde. Falls es zwei unterschiedliche Verwaltungsbehörden gibt, ist für die Entscheidungen, die jede einzelne Behörde in Wahrnehmung ihrer jeweiligen, auf die Tunnelsicherheit bezogenen Befugnisse und Verantwortungsbereiche trifft, die vorherige Zustimmung der anderen Behörde erforderlich.

(4) Die Verwaltungsbehörde nimmt Tunnel gemäß Anhang II in Betrieb.

(5) Unbeschadet weiterer einschlägiger einzelstaatlicher Bestimmungen auf nationaler Ebene ist die Verwaltungsbehörde befugt, den Tunnelbetrieb auszusetzen oder einzuschränken, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind. Sie legt dabei die Bedingungen fest, unter denen der normale Verkehrsbetrieb wieder aufgenommen werden kann.

(6) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass folgende Aufgaben erfüllt werden:

a)
regelmäßige Tests und Inspektionen der Tunnel sowie die Erstellung diesbezüglicher Sicherheitsanforderungen;
b)
Einführung organisatorischer und betrieblicher Abläufe für die Ausbildung und Ausrüstung der Einsatzdienste (einschließlich der Pläne für den Einsatz im Ereignisfall);
c)
Festlegung des Verfahrens zur sofortigen Sperrung eines Tunnels im Ereignisfall;
d)
Durchführung der erforderlichen risikomindernden Maßnahmen.

(7) Als Verwaltungsbehörde benannte Stellen, die bereits vor der Benennung nach diesem Artikel bestanden haben, können ihre bisherigen Tätigkeiten weiterhin ausüben, sofern sie dieser Richtlinie entsprechen.

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