ANHANG III RL 2004/54/EG

Beschilderung für Tunnel

1.
Allgemeine Anforderungen

Im Folgenden werden die für Tunnel zu verwendenden Verkehrszeichen und Symbole behandelt. Die in diesem Abschnitt genannten Verkehrszeichen sind im Wiener Übereinkommen von 1968 über Straßenverkehrszeichen beschrieben, sofern nichts anderes angegeben ist.

Im Interesse der internationalen Verständlichkeit beruht das in diesem Anhang vorgeschriebene System von Zeichen und Signalen auf der Verwendung von Formen und Farben, die für jede Klasse von Zeichen charakteristisch sind, sowie — wann immer möglich — auf der Verwendung von grafischen Symbolen anstelle von Aufschriften. Wenn Mitgliedstaaten es für erforderlich erachten, die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole zu ändern, darf mit diesen Änderungen nicht von den wesentlichen Merkmalen der Symbole abgewichen werden. Falls Mitgliedstaaten das Wiener Übereinkommen nicht anwenden, dürfen die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole geändert werden, sofern mit diesen Änderungen nicht von deren wesentlicher Bedeutung abgewichen wird.

1.1.
Folgende Sicherheitseinrichtungen in Tunneln sind durch Straßenverkehrszeichen anzuzeigen:

Nothalte- bzw. Pannenbuchten;

Notausgänge: Für alle Arten von Notausgängen ist ein und dasselbe Zeichen zu verwenden;

Fluchtwege: In Abständen von höchstens 25 m sind an den Tunnelwänden in 1,0 bis 1,5 m Höhe über dem Fluchtweg und unter Angabe der Entfernung die beiden jeweils nächstgelegenen Notausgänge anzuzeigen;

Notrufstationen: Zeichen, mit denen auf vorhandene Notruftelefone und Feuerlöscher hingewiesen wird.

1.2.
Rundfunkempfang

In Tunneln, in denen Rundfunkinformationen empfangen werden können, sind die Tunnelnutzer mittels geeigneter Zeichen vor dem Tunneleingang auf diese hinzuweisen.

1.3.
Die Zeichen und Markierungen sind so zu gestalten und so anzubringen, dass sie klar erkennbar sind.
2.
Beschreibung der Zeichen und Schilder

Die Mitgliedstaaten müssen erforderlichenfalls geeignete Zeichen im Vorwarnbereich eines Tunnels, innerhalb eines Tunnels und hinter dem Tunnel anbringen. Beim Entwurf der für einen Tunnel anzuordnenden Verkehrszeichen sind die verkehrs- und bautechnischen Bedingungen vor Ort sowie sonstige örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es sind Verkehrszeichen zu verwenden, die dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen entsprechen; dies gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das Wiener Übereinkommen nicht anwenden.

2.1.
Tunnelzeichen

An jeder Tunneleinfahrt ist das folgende Zeichen anzubringen:

Zeichen E11A ( „Straßentunnel” ) des Wiener Übereinkommens.

Die Länge des Tunnels ist entweder im unteren Teil des Schildes oder auf einem Zusatzschild H2 anzugeben.

Bei Tunneln von mehr als 3000 m Länge ist alle 1000 m die noch zurückzulegende Tunnelstrecke anzuzeigen.

Der Name des Tunnels kann ebenfalls angegeben werden.

2.2.
Fahrbahnmarkierung

Zur Abgrenzung der Fahrbahn gegen den Straßenrand sollte eine entsprechende Fahrbahnmarkierung angebracht werden.

In Gegenverkehrstunneln sollten die beiden Richtungsfahrbahnen entlang der Mittellinie (Einzel- oder Doppellinie) mit deutlich sichtbaren Mitteln voneinander getrennt werden.

2.3.
Zeichen und Schilder zur Beschilderung vorhandener Einrichtungen

Notrufstationen

Die den Tunnelnutzern in Notrufstationen zur Verfügung stehenden Ausrüstungen sind mit „F” -Hinweiszeichen gemäß dem Wiener Übereinkommen anzuzeigen, wie z. B.: In Notrufstationen, die vom Tunnel durch eine Tür getrennt sind, muss ein klar lesbarer und in geeigneten Sprachen abgefasster Text gemäß nachstehendem Beispiel darauf hinweisen, dass die Notrufstation keinen Schutz bei Feuer bietet.

KEIN BRANDSCHUTZ IN DIESEM RAUM

Folgen Sie den Zeichen zu den Notausgängen

Nothalte- bzw. Pannenbuchten

Zur Kennzeichnung von Nothalte- bzw. Pannenbuchten sollten „E” -Zeichen gemäß dem Wiener Übereinkommen verwendet werden. Hinweise auf Notruftelefone und Feuerlöscher sind auf einem Zusatzschild anzuzeigen oder in das Zeichen selbst einzubeziehen.

Notausgänge

Zur Kennzeichnung von Notausgängen sollten „G” -Zeichen gemäß dem Wiener Übereinkommen verwendet werden. Beispiele: Außerdem ist durch an den Tunnelwänden angebrachte Zeichen auf die zwei nächstgelegenen Notausgänge hinzuweisen. Beispiele:

Fahrstreifensignale

Diese Zeichen können kreisförmig oder rechteckig sein:

Wechselverkehrszeichen

Alle Wechselverkehrszeichen müssen die Tunnelnutzer unmissverständlich auf Staus, Pannen, Unfälle, Brände oder sonstige Risiken hinweisen.

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