Artikel 3 RL 2004/60/EG

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Quinoxyfen enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diesen Wirkstoff eingehalten werden. Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 28. Februar 2005 geändert oder widerrufen.

(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 31. August 2004 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Quinoxyfen enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Im Anschluss an diese Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
bei einem Pflanzenschutzmittel, das Quinoxyfen als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 28. Februar 2006;
b)
bei einem Pflanzenschutzmittel, das Quinoxyfen als einen mehrerer Wirkstoffe enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis 28. Februar 2006 oder bis zu dem Zeitpunkt, der für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der oder den Richtlinien festgesetzt ist, mit denen der jeweilige Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, je nach dem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

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