Präambel RL 2004/60/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 1. August 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Dow Elanco Europe (jetzt Dow Agro Sciences) auf Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 96/457/EWG der Kommission(3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.
(2)
Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission am 11. Oktober 1996 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.
(3)
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 28. November 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Quinoxyfen abgeschlossen.
(4)
Die Dokumente und Informationen wurden ebenfalls dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Pflanzen” zur Prüfung vorgelegt. Der Ausschuss wurde gebeten, zur Akkumulation des Wirkstoffs im Boden und zu seinen möglichen Umweltauswirkungen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme(4) wies der Ausschuss darauf hin, dass die verfügbaren Studien und insbesondere die Feldstudie über den Streuabbau ( „Streubeuteltest” ) nicht überzeugend beweisen, dass die Umweltauswirkungen akzeptabel sind, was vor allem auf die unzureichende statistische Aussagekraft der Versuchsplanung zurückzuführen ist. Der Ausschuss hob außerdem hervor, dass ein Teil des verwendeten Quinoxyfen sich nach der Ausbringung auf eine Kultur verflüchtigen kann. Obwohl die vorliegenden Ergebnisse einen raschen Abbau des Wirkstoffs in der Luft zeigen, schlug der Ausschuss vor, die Messungen der Halbwertzeit zu wiederholen, nachdem angemessene Systeme zur Bewertung des Umweltrisikos des Verteilens von Pflanzenschutzmitteln über die Luft entwickelt worden sind. Diese Empfehlung des Ausschusses wurde im Beurteilungsbericht über den Wirkstoff berücksichtigt.
(5)
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG und in Anbetracht einer möglichen negativen Entscheidung über Quinoxyfen berief die Kommission am 13. Februar 2003 ein Dreiparteientreffen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein. Der Hauptantragsteller lieferte weitere Daten mit dem Ziel, die ursprünglichen Bedenken auszuräumen.
(6)
Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die Quinoxyfen enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte Quinoxyfen in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(7)
Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
(8)
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Quinoxyfen enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.
(9)
Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(10)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.

(3)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 112.

(4)

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses über die Aufnahme von Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln SCP/QUINOX/002-endg. angenommen am 7. März 2001.

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